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Kosten

Abrechnung nach RVG oder Honorarvereinbarung

Meine Tätigkeiten rechne ich grundsätzlich nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Die Abrechnung erfolgt dabei je nach Rechtsgebiet entweder anhand des Gegenstandswertes oder anhand von Rahmen- oder Festgebühren. In Einzelfällen kann eine Honorarvereinbarung geschlossen werden, die den Besonderheiten des Falles Rechnung trägt.

Kosten einer Erstberatung

Die Kosten für die anwaltliche Erstberatung eines Verbrauchers sind vom Gesetz auf maximal 190 € netto begrenzt. Die konkrete Höhe der Beratungsgebühr variiert nach Umfang der Beratung und der Höhe des Gegenstandswertes. Für eine Erstberatung berechne ich grundsätzlich 119,00 € brutto, wovon je nach Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann.

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

RVG schreibt auch vor, welche Gebühren Anwälte für ihre außergerichtliche und gerichtliche Vertretung verlangen dürfen und sogar müssen. Gerne rechne ich Ihnen die möglichen Anwaltskosten für ein konkretes Mandat vor.

Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rechtsschutz muss auch Menschen ohne oder mit niedrigem Einkommen gewährt werden. Gerne übernehme ich auch Mandate im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Diese steht denjenigen zu, die nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung nicht aufbringen können.

Mit einem Beratungshilfeschein leisten Sie für die Beratung und außergerichtliche Vertretung lediglich eine Eigenbeteiligung von 15,00 €. Der Beratungshilfeschein ist bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht zu beantragen und zum Beratungstermin mitzubringen. Antragsformular sowie die Ausfüllhinweise finden Sie im Bereich Formulare.

Kommt es zu einem Prozess und kann eine Partei die Kosten für das Gericht und für einen Rechtsanwalt nicht selbst aufbringen, wird ihr die gerichtliche Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten durch die Prozesskostenhilfe ermöglicht. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe reiche ich für meine Mandanten mit dem Gesuch der Bewilligung und Beiordnung ein.

In Strafsachen wird ein Beratungshilfeschein ausschließlich für eine Beratung und nicht für die Vertretung erteilt. Prozesskostenhilfe für Strafverfahren ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Bei Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage des Strafverfahrens oder des Vorwurfes eines Verbrechens sowie den weiteren in § 140 Abs. 1 StPO einzeln geregelten Fällen wird vom Gericht, nach Anhörung des Betroffenen, ein Pflichtverteidiger bestellt.

Rechtsschutzversicherung

Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung trägt die Kosten, die bei Auseinandersetzungen in den versicherten Rechtsgebieten entstehen.

Bitte beachten Sie, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht alle Rechtsgebiete abdeckt. Ihrer Versicherungspolice können Sie entnehmen, welche Rechtstreitigkeiten versichert sind.

Zudem sind die Karenzzeit und die sogenannte Vorverträglichkeit zu beachten. Das bedeutet, dass der Rechtsschutz erst nach Ablauf der Karenzzeit (meist nach drei Monaten nach Vertragsabschluss) greift. Der Rechtsschutz gilt nur für zukünftige Konflikte, somit besteht kein Versicherungsschutz für Rechtsstreitigkeiten, deren Anlass zeitlich vor dem Beginn des Versicherungsschutzes liegt.

Soweit Sie über eine einschlägige Rechtsschutzversicherung verfügen, rechne ich bei einer Kostendeckungszusage die Anwaltskosten über die Rechtschutzversicherung ab.

Die Kostendeckungszusage können Sie bei Ihrer Versicherung selbst einholen und zum ersten Termin mitbringen.  Gerne übernehme ich den Schriftwechsel mit Rechtschutzversicherung und kümmere mich um die Kostenübernahme.

Kosten beim Obsiegen

Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Darunter fallen eigene Kosten, Kosten der Gegenseite und die Gerichtskosten. Anders ist es im Arbeitsgerichtsverfahren der ersten Instanz, hier trägt jede Partei per se die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst, unabhängig davon, wer den Rechtsstreit am Ende gewinnt. 

Wird ein Vergleich geschlossen, so werden dort auch Regelungen getroffen, wer die Anwaltskosten zu tragen hat. Oft, jedoch nicht zwingend, wird vereinbart, dass jede Partei die ihr entstandenen Anwaltskosten selbst trägt.

Bei Freispruch vor dem Strafgericht werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Bei einer Einstellung des Verfahrens sind die notwendigen Auslagen hingegen, in der Regel, selbst zu tragen.

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